Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Paragraph 28
„Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung“
(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind gemäß § 73 Absatz 1 ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn des Studiums durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studenten und Studentinnen in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten.