Entgeltgruppen

Im TVL werden die Tätigkeiten in verschiedene Gruppen unterteilt. Diese nennen sich Entgeltgruppen und stehen in den Entgelttabellen in der linken Spalte. Je weiter oben eine Gruppe angesiedelt ist, desto höher ist das entsprechende Entgelt. Die individuelle Entgeltgruppe ergibt sich aus den Tätigkeiten, die auf einer Stelle ausgeübt werden. Diese sind im Tarifvertrag entsprechend des „Schwierigkeitsgrades“ gestaffelt. Grob lässt sich sagen: Je schwieriger die Tätigkeiten, desto höher die Entgeltgruppe.

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass ab einer bestimmten Gruppe auch eine entsprechende Vorausbildung notwendig ist. Dies steht jedoch an keiner Stelle des TVL, im Gegenteil wird darauf hingewiesen, dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechend eingruppiert werden müssen.

Im Öffentlichen Dienst beginnt die Entgelttabelle für die IT erst ab der Entgeltgruppe 6, unter dieser Gruppe dürfte also nach TVöD keine Person in der IT eingestellt werden.

Es folgen einige Beispiele zur Eingruppierung:

Entgeltgruppe 1 (E1) „einfachste Tätigkeiten“

üben z. B. aus

    • Essens- und Getränkeausgeber,
    • Garderobenpersonal,
    • Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
    • Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
    • Wärter von Bedürfnisanstalten,
    • Servierer,
    • Hausarbeiter und
    • Hausgehilfen.

Entgeltgruppe 2/3 (E2/E3) „einfache Tätigkeiten“

    • keine gründlichen Fachkenntnisse notwendig (also ohne Ausbildung, reine Anlerntätigkeit).
    • kein eigener Ermessensspielraum (nach eingehender Einarbeitung gewisses Maß an selbstständiger Arbeit)
    • schwierige Tätigkeiten, die eher mit den Händen ausgeübt werden und
    • Grundkenntnisse, wie Sprachkenntnisse, lesen oder Grundrechenarten, erfordern (keine „gedankliche Arbeit“, Beispiel: Catering bereitstellen, Bücher einsortieren, Akten bereitstellen…)

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 (einfache Tätigkeiten, s.u.) hinausgeht.
Einfache Tätigkeiten (EG 2) sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase (EG 1) hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Entgeltgruppe 4 (E4): „schwierige Tätigkeiten“

Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit.

Entgeltgruppe 6

    • gründliche und vielseitige Fachkenntnisse notwendig (auch ohne Ausbildung)
    • kein eigener Ermessensspielraum (trotz eingehender Einarbeitung selbstständige Arbeit)
    • leichte geistige Arbeit, also keine selbstständige Leistung/ keine eigene geistige Initiative

Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Für Beschäftigte in der Informationstechnik fängt die Eingruppierung bei der Entgeltgruppe 6 an (darunter lässt der TVL/ÖD eine Eingruppierung von ITler*innen gar nicht zu!):

    • Tätigkeiten werden mit Anleitung ausgeführt
    • Nur Standardfälle

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe 9

    • Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse insgesamt auf einem einzigen Fachgebiet, in der Breite durchschnittliche/geringe Fachkenntnisse; gründliche vielseitige Fachkenntnisse im Aufgabenkreis der*des Beschäftigten
    • Kenntnisse über Standardfälle hinaus
    • Selbstständige Leistungen (d.h. ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum)
    • Selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses, mit eigener geistiger Initiative
    • Inhaltliche sachliche Vervollständigung ist nicht mehr nötig
    • Selbsständige Abwägung unterschiedlicher Informationen
    • Kein besonderer Abschluss notwendig, äquivalente Qualifizierungsnachweise möglich

Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der*dem die*der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der*des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

 

TV-L Entgeltgruppen nach Tätigkeiten (Auszüge)

  • Allgemeine Verwaltung
    (Alle Tätigkeiten in der Verwaltung und IT-Administration, die nirgendwo anders reinpassen)
  • Büchereien (Bibliotheken)
  • IT-Organisation
    (Entwicklung neuer IT-Verfahren und die wesentliche Änderung bzw. Ergänzung bestehender IT-Verfahren)
  • Programmierung
    (Neuprogrammierung, die Programmänderung und die Programmpflege, ggf. auf der Basis der Ergebnisse der IT-Organisation,)
  • IT-Systemtechnik
    (Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Programmiersprachen, Hardware-Konfigurationen, Datenübertragungsnetze)
  • Datenerfassung