Klage

Deine Geltendmachung wurde abgelehnt oder du hast keine befriedigende Antwort erhalten? Nun steht dir der Weg vor das Arbeitsgericht offen. Hier werden wir die einzelnen Schritte, die während des Gerichtsprozesses anstehen dokumentieren.

  • Einreichen der Klage

Um eine Klage vor dem Arbeitsgericht einzureichen brauchst du in der 1. Instanz keine Anwältin. Du oder deine Anwältin müssen fristwahrend eine Klageschrift aufsetzen und diese dem Gericht vorlegen. Darin sollten neben den verschiedenen Daten (wer klagt, wer kann vertreten, wer ist angeklagt), dem Ziel der Klage (Entfristung, Eingruppierung, Nachzahlung oder alles) auch die entsprechenden Anträge (Weiterbeschäftigung, Eingruppierung in Entgeltgruppe xyz und Nachzahlung etc.)  und Begründung der Klage enthalten sein. In die Begründung werden alle Punkte, die für deine Forderung sprechen aufgenommen.

      • Klage auf Entfristung
      • Klage auf Eingruppierung
  • Güteverhandlung

Der Gütetermin zielt darauf ab vor der Verhandlung eine Einigung im Rechtsstreit zu finden, um eine weitere rechtliche Auseinandersetzung zu verhindern. Hier wird erstmalig die beklagte Gegenseite (also dein Arbeitgeber) gehört und darf Stellung nehmen. In einigen Fällen erklären sie warum die Klage unbegründet ist, in anderen Fällen legen sie Angebote zur gütlichen Einigung vor. Dies können Abfindungen oder neue Arbeitsverträge sein, die bessere Konditionen enthalten. An dieser Stelle liegt es vor allem an dir genau zu wissen, was du eigentlich willst. Das heißt hier hast du viel Verhandlungsspielraum, den du nutzen kannst.

Sollte es zu keiner Einigung in der Güteverhandlung kommen, wird ein Termin vor dem Kammergericht vereinbart, wo dein Anliegen verhandelt wird.

  • Schriftliche Stellungnahmen

Im Gütetermin wird vereinbart wie lange die Gegenseite und du Zeit habt um noch einmal schriftlich zur Klage Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt in der Regel drei bis vier Wochen. Zunächst erhält die Gegenseite drei (bis vier) Wochen zur schriftlichen Stellungnahme auf die du dann wiederum mit entsprechend festgelegter Frist antworten kannst. Auf diese kann auch die Gegenseite wieder antworten, die letzten Antworten sollten aber rechtzeitig zum Kammertermin vorliegen. Dieser wurde bereits in der gescheiterten Güteverhandlung festgelegt.

In deine schriftliche Stellungnahme solltest du spätestens jetzt alle Argumente und Beweise aufnehmen, die dir zur Verfügung stehen. Auch wenn du eventuell Zeuginnen laden willst, solltest du diese benennen. Weitere Beweise oder Argumentationen werden im Kammertermin nicht berücksichtigt. Du kannst in deiner schriftlichen Stellungnahme auch unbedingt auf die Argumente der Gegenseite eingehen.

  • Verhandlung vor dem Kammergericht

In dieser Instanz werden beide Seiten ihre Standpunkte, Argumente und Beweise noch einmal mündlich darlegen und Bezug aufeinander nehmen. Hier ist es wichtig, dass du darauf achtest, dass alle deine Argumente auch wirklich Gehör finden.

Eventuell wirkt der*die Richter*in erneut auf eine außergerichtliche Einigung, also ohne Urteil hin. Möglicherweise bietet dein Arbeitgeber dir hier bessere Bedingungen an. Auch hier liegt es in deiner Hand, ob und welche Angebote du annimmst.

Am Ende des Argumentationsaustauschs wird die*der Richter*in sich mit den ebenfalls anwesenden Schöff*innen zurück ziehen und nach einer (meistens recht kurzen) Besprechungspause das Urteil verkünden.

  • Schriftliche Urteilsverkündung

Das gesprochene Urteil wird dir (und ggf. deine*r Anwält*in) nach mehreren Wochen bis Monaten schriftlich zugestellt. Erst nach der schriftlichen Verkündigung läuft die Frist zur Berufung. Diese kannst du einlegen, wenn du mit dem Urteil oder Teilen des Urteils nicht einverstanden bist. Auch hier wieder: es liegt in deiner Hand, wie weit du gehen willst.

  • Berufung vor dem Landesarbeitsgericht

Hast du oder die Gegenseite gegen das Urteil Berufung eingelegt gelangt die Verhandlung in die nächste Instanz. Hier wiederholen sich die verschiedenen Schritte, von den Stellungnahmen bis zur Urteilsverkündung.

  • Revision vor dem Bundesarbeitsgericht
  • Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht