Bestätigung von Vordienstzeiten in nicht-wissenschaftlichen Bereichen

Wer bisher als studentische Hilfskraft in nicht-wissenschaftlichen Bereichen gearbeitet hat oder arbeitet (und dabei nach § 6 WissZeitVG befristet wurde) und auch in Zukunft darauf angewiesen ist, als studentische Hilfskraft zu arbeiten, kann mit Hilfe dieses Vordrucks ohne ein arbeitsgerichtliches Verfahren für eine Verlängerung dieses Zeitraums sorgen.

Grundsätzlich gibt es laut dem WissZeitVG nur eine maximal zulässige Höchstbeschäftigungs-dauer von sechs Jahren, allerdings gilt dies auch nur für studentische Hilfskräfte, die „wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten“ erbringen. Entsprechend ergibt sich, dass Zeiten, in denen nicht-wissenschaftliche Tätigkeiten ausgeführt wurden, nicht angerechnet werden dürfen. Die derzeitige Praxis an den Hochschulen zeigt jedoch, dass diese rechtliche Vorgabe nicht eingehalten wird.

Wir empfehlen dir, rein vorsorglich vom Arbeitgeber eine Bestätigung über Dienstzeiten in nicht-wissenschaftlichen Bereichen zu verlangen, um damit eine Nichtanrechnung dieser Zeiten zu gewährleisten. Der unten verlinkte Vordruck kann zur Einreichung der Ansprüche genutzt werden. Allerdings haben wir noch drei Vorbemerkungen:

  1. Im Umgang mit Arbeitgebern gilt der gleiche Grundsatz, wie in der Kindererziehung: drohe nie Handlungen an, die du nicht bereit bist umzusetzen. Das heißt, im schlimmsten Fall müsstest deine Ansprüche vor Gericht durchsetzen. (How-to TVLfürStudis)
  2. Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind spätestens drei Wochen nach Beendigung desselben bei Gericht einzureichen. Bei länger zurückliegenden Arbeitsverhältnissen kannst du nur auf den guten Willen deiner ehemaligen Chefin hoffen. Zwar hat sie nichts mehr zu befürchten (Ansprüche ihr gegenüber kannst du ja nicht mehr gerichtlich geltend machen), trotzdem ist ja vielleicht immer soooo viel zu tun, dass sie dir den Gefallen eventuell nicht tut.
  3. Der §6 WissZeitVG beschränkt sich auf Studierende. Daneben kann nach WissZeitVG sechs Jahre während der Promotion und sechs weitere Jahre während der Habilitation/PostDoc-Phase befristet werden. Insgesamt erlaubt das WissZeitVG also eine maximale Befristung von bis zu 18 Jahren für den sogenannten Nachwuchs. (Zur Kritik am WissZeitVG geht’s hierlang.)

Vordruck Bestätigung von Vordienstzeiten in nicht-wissenschaftlichen Bereichen