Werkstudierendenprivileg

Nach §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Vollzeitstudierende grundsätzlich von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Diese Befreiung nennt sich „Werkstudentenprivileg“ und hat einige Einschränkungen. Vollzeitstudierende dürfen nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Zudem kann nicht wirklich von einer Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung gesprochen werden, da Vollzeitstudierende über die Familie (ihre Eltern oder Partner*innen) versichert werden. Die Familienversicherung über die Eltern ist jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich. Bei einem monatlichen Einkommen von über 435,-€ ist grundsätzlich keine Familienversicherung mehr möglich. In diesen Fällen müssen die Studis abhängig von Studiendauer oder Alter die Krankenkassen- und Pflegebeiträge prozentual selbst bezahlen. Ebenfalls müssen Studis Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Ab dem 25. Semester oder bei einem Teilzeitstudium ist die Anwendung des „Werkstudentenprivilegs“ nicht möglich. In diesen Fällen übernimmt der Arbeitgeber anteilig (etwa die Hälfte) die Kosten zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Das heißt oftmals für die Studis bleibt unter dem Strich mehr übrig, die Stellen kosten den AG allerdings entsprechend mehr. Manche AG bieten auch Vollzeitstudis an, dass sie das „Werkstudentenprivileg“ nicht anwenden. Fragt am Besten bei euch in der Personalabteilung nach, ob dies möglich wäre.