BerlHG121

Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) Paragraph 121

„Studentische Hilfskräfte“

(1) Studenten und Studentinnen können als Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. Bei der Besetzung von Stellen für studentische Hilfskräfte sollen bei gleicher Qualifikation Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden.

(2) Studentische Hilfskräfte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. Studentische Hilfskräfte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen.

(3) Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise übertragen werden.

(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule begründet.

Tätigkeiten von Studierenden gemäß BerlHG121:

  1. Regeltätigkeit 1: Führung von Tutorien – BerlHG 121, Absatz (2) Satz 1
  2. Regeltätigkeit 2: Unterstützung durch sonstige (wissenschaftliche / künstelerische) Hilfstätigkeiten in Forschung und Lehre – BerlHG 121, Absatz (2) Satz 2
  3. Ausnahme: Vertretung von hauptberuflichem Personal – BerlHG 121, Absatz (3) Satz 4