WissenschaftsZeitVertragsGesetz (WissZeitVG) Paragraph 6
„Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten“
Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
Zusammenfassung
WissZeitVG 6
- Nur „zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten“. (WissZeitVG 6 Absatz (1) Satz 1)
- Nur „zur Dauer von insgesamt sechs Jahren“. (WissZeitVG 6 Absatz (1) Satz 1)
- Spätestens nach eine Beschäftigungszeit von 6 Jahren müssen Studierende unbefristet beschäftigt werden! (WissZeitVG 6 Absatz (1) Satz 1)
- Kettenbefristungen (Verlängerungen) sind nur innerhalb der 6 Jahre möglich. (WissZeitVG 6 Absatz (1) Satz 2)
Hinweise
WissZeitVG 1
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- Befristungen sind generell und speziell nach WissZeitVG nicht notwendig! Unbefristete Beschäftigungen sind zu jedem Zeitpunkt möglich. Also auch schon vor 6 Jahren. (WissZeitVG 1 Absatz (2) Satz 1)
WissZeitVG 2
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- Befristungen nach WissZeitVG sind nur dann möglich, „wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt“ (WissZeitVG 2 Absatz (1) Satz 2)
- „Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist“ (WissZeitVG 2 Absatz (1) Satz 3)