Templiner Manifest (PDF)
„10. Alle Beschäftigungsverhältnisse tarifvertraglich aushandeln
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie studentische Beschäftigte haben Anspruch auf tarifvertraglichen Schutz. Wir fordern daher die Ausdehnung desGeltungsbereichs der Flächentarifverträge des öffentlichen Dienstes auf alle Be-schäftigten in Hochschule und Forschung. Wir treten für wissenschaftsspezifische Regelungen ein, die den besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes Hochschule und Forschung Rechnung tragen. Der Gesetzgeber muss die Tarifautonomie von Gewerkschaften und Arbeitgebern respektieren und das Verbot, Regeln zur Befristung von Arbeitsverträgen in Hochschule und Forschung auszuhandeln und anzuwenden, aufheben. Daher fordern wir die ersatzlose Streichung der Tarifsperre im Wissenschaftszeitvertragsgesetz.“
Herrschinger Kodex („Kodex Gute Arbeit“) (PDF)
„3. Mindeststandards für befristete BeschäftigungsverhältnisseDie Hochschule/Forschungseinrichtung XYZ trägt durch die Gewährleistung von Mindeststandards für befristete Beschäftigungsverhältnisse zur Stabilisierung der Beschäftigungsbedingungen bei. Sie erkennt an, dass eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung das Regelarbeitsverhältnis ist, von dem nur in begründeten Fällen abgewichen wird.
Bei Qualifizierungsstellen muss die Laufzeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses mindestens der voraussichtlichen Dauer der Qualifizierung entsprechen. Bei Drittmittelstellen muss die Laufzeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses mindestens der Laufzeit des betreffenden Projekts entsprechen. Beschäftigungsverhältnisse dürfen eine Laufzeit von einem Jahr nicht unterschreiten. Zeiten der Beschäftigung als studentische Hilfskraft werden auch dann nicht auf die Höchstbefristungsdauer des Wissenschaftszeitvertrags-gesetzes angerechnet, wenn die Beschäftigung während des Masterstudiums erfolgt ist.“
„5. Nebenberufliche Beschäftigung
Beschäftigungsverhältnisse mit studentischen Hilfskräften werden in der Regel für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen. Ihnen werden grundsätzlich keine Aufgaben übertragen, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden.“