Ansprüche
Wenn deine Tätigkeiten mehrheitlich (mind. 50,01%)
- keine wissenschaftlichen oder
- künstlerischen Tätigkeiten oder auch
- keine Hilfstätigkeiten
sind, dann hast du Anspruch auf
- Eingruppierung (in den TV-L) und
- Nachzahlung der Lohndifferenz (rückwirkend bis zu 6 Monate).
Wenn du diese Tätigkeiten insgesamt länger als 24 Monate an einer Universität / Hochschule/ wissenschaftlichen Institut ausgeübt hast oder ausüben wirst oder du mehr als drei Verlängerungen beziehungsweise Arbeitsverträge hast, dann hast du zudem Anspruch auf - Entfristung deines Arbeitsverhältnisses.
Deine Ansprüche musst du einfordern, also „geltend machen“.
Einforderung der Ansprüche (Geltendmachung)
Deine Ansprüche musst du schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber einfordern. Der Fachbegriff für das Einfordern von Ansprüchen ist Ansprüche „geltend machen“. Das Schreiben zum Einfordern von Ansprüchen heisst „Geltendmachung“. Der Arbeitgeber ist meist die Hochschule selbst, kann aber auch das entsprechende Bundesland (Beispielsweise Berlin) sein.
Geltendmachungen müssen schriftlich erfolgen. Vorlagen findest du unten. Bitte beachte die Ausfüllhinweise.
Wenn du deine Geltendmachung ausfüllen willst, dann benötigst du deine Arbeitsverträge sämtlicher Arbeitsverhältnisse an den Hochschulen eines Landes (Beispielsweise Berlin).
Vor allem bei Befristungen gibt es viele Ausnahmen. Deswegen ist es wichtig, dass du Kontakt zu einer Interessenvertretung von Arbeitnehmer*innen (TVLfürStudis, deinen Personal- oder Betriebsräten und der Gewerkschaft deines Vertrauens) aufnimmst oder dich rechtlich beraten beraten lässt.
Eingruppierungen fallen wesentlich leichter, wenn du
- ein Arbeitszeugnis oder
- eine Tätigkeitsbeschreibung (Beschreibung des Arbeitskreises) vorliegen hast oder am besten
- ein Tätigkeitstagebuch führst / geführt hast.
Im Tätigkeitstagebuch solltest du möglichst genau deine Tätigkeiten und Arbeitszeiten festhalten.
Mehrfache Geltendmachung von Ansprüchen
Auch wenn du schon eine Geltendmachung gemacht hast, kannst du nach einer Geltendmachung noch weitere Ansprüche geltend machen (Fristen beachten!).
Wenn du beispielsweise erst nur deine Entfristung geltend machst, kannst du danach auch deine Eingruppierung und Nachzahlung geltend machen.
Oder wenn du eine höhere Eingruppierung geltend machen willst, kannst du das auch nach eine bereits erfolgten Geltendmachung auf Eingruppierung tun.
Fristen
Entfristung
Wenn dein Arbeitsverhältnis bald endet oder bereits beendet ist, dann nimm unbedingt so schnell wie möglich Kontakt zu einer Interessenvertretung von Arbeitnehmer*innen auf.
Ein Anspruch auf Entfristung kann während des Arbeitsverhältnisses jederzeit geltend gemacht werden.
WICHTIG:
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses muss eine Entfristung spätestens nach 3 Wochen vor Gericht als Klage eingefordert werden! Anders als bei Ansprüchen auf Eingruppierung und Nachzahlung, reicht es nicht aus, die Entfristung beim Arbeitgeber einzufordern / geltend zu machen.
Eingruppierung und Nachzahlung
Auch wenn dein Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, dann kannst du noch bis zu 6 Monate zurückliegende Ansprüche auf Eingruppierung und Nachzahlung geltend machen (Siehe Ausschlussfrist für Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 37 TV-L).
WICHTIG:
Wenn du deine Ansprüche auf Eingruppierung und Nachzahlung einmal geltend gemacht hast, dann kannst du sie spätestens 3 Jahre nach Geltendmachung vor Gericht einklagen.